Pflichtteilsrechtliche Entscheidungen im Jahr 2025
OGH: Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB setzt konkrete Anhaltspunkte voraus (2 Ob 144/25b vom 23.10.2025)
Pflichtteilsberechtigte können von der Verlassenschaft Auskunft über pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers verlangen. Voraussetzung ist, dass konkrete Umstände behauptet und bewiesen werden, die auf solche Zuwendungen schließen lassen.
In der gegenständlichen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass ein bloß abstrakter Verdacht nicht ausreicht. Ob die vorgebrachten Umstände tatsächlich auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen hindeuten, ist stets eine Einzelfallfrage und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Da im Anlassfall weder Zuwendungen an andere Pflichtteilsberechtigte noch eine Vermögensminderung des Nachlasses festgestellt wurden, wurde der Auskunftsanspruch zu Recht abgewiesen.
Mangels eines grundsätzlich bestehenden Auskunftsanspruchs kam es auf die weitere Frage, ob der höchstpersönliche Auskunftsanspruch nach dem Kontenregistergesetz auf die Verlassenschaft übergeht, nicht mehr an. Zudem stellte der OGH klar, dass Entwicklungen des Nachlassvermögens nach dem Todesfall für Auskunftsansprüche nach § 786 ABGB nicht relevant sind, da diese ausschließlich auf Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers abzielen.
OGH: Insolvenz und Verlassenschaftsverfahren (2 Ob 106/25i vom 23.10.2025)
In 2 Ob 106/25i entschied der OGH, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass nicht zur Unterbrechung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens, sondern nur jener Teilbereiche führt, die massebezogene Fragenbetreffen (z. B. aktive Ermittlung der Masse oder Einantwortung).
Andere Teile des Verlassenschaftsverfahrens bleiben fortsetzbar, etwa die Vertretung der Verlassenschaft als Insolvenzschuldner oder erbrechtliche Streitfragen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Insolvenzmasse haben. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Pflichtteilsansprüche im Zusammenhang mit insolventen Nachlässen, weil sie klarstellt, welche Verfahrensteile weiterlaufen können.
Praxisfolge: Pflichtteilsberechtigte sollten auch bei Insolvenz des Nachlasses darauf achten, welche Verfahrensschritte zulässig sind – insbesondere bei Auskunfts- oder Ergänzungsansprüchen, die nicht unmittelbar die Insolvenzmasse beeinflussen.
OGH: Zu rückabgewickelten Schenkungen und dem Pflichtteil (2 Ob 51/25a vom 26.06.2025)
Seit dem ErbRÄG 2015 sind Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbegrenzt auf den Pflichtteil anzurechnen. Damit soll verhindert werden, dass Pflichtteilsberechtigte durch lebzeitige Zuwendungen bessergestellt werden, als wenn der Gegenstand im Nachlass verblieben wäre.
In der Entscheidung 2 Ob 51/25a hat der OGH zur Frage Stellung genommen, wie eine später rückabgewickelte Schenkungpflichtteilsrechtlich zu behandeln ist. Erfolgt die Rückabwicklung einvernehmlich und ohne Gegenleistung, ist die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigen, da sich der Vermögensstand des Nachlasses nicht verändert hat.
Offen bleibt, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen die Rückübertragung im Rahmen eines neuen Schenkungsvertrags erfolgt oder Investitionen abgegolten werden. Die Entscheidung deutet jedoch darauf hin, dass in solchen Konstellationen eine pflichtteilsrelevante Schenkung weiterhin anzunehmen sein könnte.
Rechtssatz: Auch der gesetzliche Erbe kann einen Pflichtteilsanspruch erheben und somit die Einrechnung von Schenkungen gemäß § 785 ABGB begehren.
Rechtssatz: Ob durch die Annahme der Mietzinse von der Beklagten und die an sie gerichteten Mietzinsvorschreibungen schlüssig ein Mietvertrag zustande gekommen ist, ist eine Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat.
Beisatz: Ob zwischen dem Kläger und einem Verwandten, den der Kläger im ererbten Haus kostenlos weiter wohnen ließ, wobei er ihm den Pflichtteil nicht ausbezahlte, ein konkludenter Mietvertrag zustande kam, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.
OGH: Kostenersatzpflicht der Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren (2 Ob 67/25d, vom 3.6.2025)
Verlassenschaftsverfahren sind regelmäßig mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, insbesondere durch Gerichtsgebühren und die Gebühren des Gerichtskommissärs. Nach der bisherigen Praxis hatten diese Kosten grundsätzlich die Erben zu tragen, selbst wenn Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer einen erheblichen Teil des Nachlasses erhielten.
Während Pflichtteilsberechtigte mittelbar an den Kosten beteiligt sind, weil diese bei der Pflichtteilsbemessung berücksichtigt werden, fehlte es bei Vermächtnisnehmern bislang an einer vergleichbaren Beteiligung. Ihnen konnte lediglich ein aliquoter Anteil der (relativ geringen) Gerichtsgebühr angelastet werden; an den Gerichtskommissärskosten mussten sie sich bisher nicht beteiligen.
Der OGH hat klargestellt, dass Erben von Vermächtnisnehmern den anteiligen Ersatz der Gerichtskommissärsgebühr verlangen können, soweit diese durch die Zuwendungen begünstigt werden. Damit wird die Kostenlast sachgerechter verteilt und eine bisher bestehende Lücke geschlossen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bereits im laufenden Verlassenschaftsverfahren darauf geachtet werden sollte, die Kostenfrage gegenüber Vermächtnisnehmern offen anzusprechen und zu klären, um spätere Rückforderungsprozesse zu vermeiden.
OGH: Einantwortung trotz Überlassung an Zahlungs statt nur bei neuem Vermögen (2 Ob 4/25i, vom 29.4.2025)
Ist ein Nachlass überschuldet, kann das Verlassenschaftsverfahren durch Überlassung an Zahlungs statt beendet werden. Der Gläubiger erhält dabei die alleinige Verfügung über die Aktiva und übernimmt im Gegenzug die (aliquote) Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten.
In der Entscheidung 2 Ob 4/25i hat der OGH klargestellt, dass eine Einantwortung an einen Erben trotz einer solchen Überlassung grundsätzlich möglich bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass nachträglich weiteres Nachlassvermögen aufgefunden wird. Ohne neu hervorgekommenes Vermögen kann das Verfahren nicht wieder aufgenommen und keine Einantwortung erfolgen.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer frühzeitigen aktiven Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren. Nach einer Überlassung an Zahlungs statt stehen zentrale Verfahrensrechte – etwa die Einholung von Bankauskünften – kaum mehr zur Verfügung. Auch die Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird dadurch künftig deutlich erschwert.
OGH: Umfang und Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Pflichtteilsrecht (2 Ob 222/24x vom 25.3.2025)
Schenkungen zu Lebzeiten spielen im Pflichtteilsrecht eine zentrale Rolle, weil sie die Pflichtteilsbemessungsgrundlage beeinflussen können. Um Pflichtteilsberechtigten die Bezifferung ihrer Geldansprüche zu ermöglichen, sieht § 786 ABGB einen Auskunftsanspruch vor. Bisher war allerdings ungeklärt, in welcher Form diese Auskunft zu erteilen ist und ob dem Berechtigten ein konkretes Fragerecht zusteht.
Der OGH hat nun klargestellt, dass die Auskunft nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erteilen ist, sondern grundsätzlich durch eine außergerichtliche – in der Regel schriftliche – Mitteilung des Auskunftspflichtigen erfolgt. Ein darüber hinausgehendes Fragerecht des Pflichtteilsberechtigten besteht nicht.
Hält der Pflichtteilsberechtigte die erteilte Auskunft für unzureichend, kann er diese nicht inhaltlich überprüfen lassen, sondern muss entweder
· einen Exekutionstitel erwirken und den Anspruch exekutiv durchsetzen oder
· eine Klage auf Auskunftserteilung einbringen, in der lediglich geprüft wird, ob formal eine vollständige Auskunft erteilt wurde.
Materielle Richtigkeitskontrollen sind im Rahmen des Auskunftsanspruchs nicht vorgesehen.
Die Entscheidung ist kritisch zu beurteilen, weil sie den Auskunftsanspruch faktisch erheblich einschränkt: Wird erklärt, dass keine Schenkungen erfolgt sind, lässt sich eine weitergehende Konkretisierung regelmäßig nicht mehr erzwingen. Damit besteht die Gefahr, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch in der Praxis weitgehend entwertet wird.
OGH: Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft (10 ObS5/25w vom 18.03.2025)
Rechtssatz: Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teiles der Entscheidung möglich ist. Der unangefochtene Teil kann hier trotz des inneren und äußeren Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden (hier: Schätzwert im Nachlassverfahren).

