Was ist der Pflichtteil und wie ist er in Österreich geregelt?

Wer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil in Österreich und wie ist dieser durchzusetzen?

Diese und weitere Fragen wollen wir Ihnen in diesem Blog beantworten.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich zwingend festgelegter Anteil, den ein Pflichtteilsberechtigter von einem Verstorbenen erhalten muss.

In Österreich regelt das Erbrecht die Höhe des Pflichtteils und die Personen, die Anspruch darauf haben.

Gemäß dem österreichischen Erbrecht haben im Wesentlichen Ehegatten und die Kinder (oder deren Abkömmlinge im Falle des Vorversterbens) Anspruch auf einen Pflichtteil.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, wobei dieser eine gewisse Quote „vom Nachlassvermögen“ beträgt.

In Österreich beträgt der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich die Hälfte der Erbquote, die sich aus dem Gesetz ergibt.

Ein Beispiel: Angenommen, der Verstorbene hinterlässt einen Ehegatten und zwei Kindern und hat seine Ehegattin mittels Testament zu seinem Alleinerben eingesetzt.

Erbe, also Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wird daher aufgrund der letztwilligen Verfügung nur die Ehegattin.

Da die Kinder jedoch pflichtteilsberechtigt sind, haben diese eben einen Geldanspruch gegenüber ihrer Mutter. Da die gesetzliche Erbquote der beiden Kinder ein Drittel betragen würde, besteht der Pflichtteilsanspruch im Ausmaß von jeweils einem Sechstel.

Die Pflichtteilberechtigung kann letztwillig durch Enterbung oder Pflichtteilsminderung entzogen bzw. eingeschränkt werden. Die Wirksamkeit einer solchen Einschränkung setzt aber voraus, dass ein gesetzlich definierter Enterbungsgrund oder ein Pflichtteilsminderungsgrund vorliegt.

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil einfordert, muss der Erbe diesen ein Jahr nach dem Todestag (dies ist die gesetzlich normierte Fälligkeit) zahlen, wobei der Pflichtteilsanspruch bereits ab dem Todestag mit den gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr verzinst wird.

Die gerichtliche Durchsetzung des Anspruches erfolgt mit der sogenannten Pflichtteilsklage, die in der anwaltlichen Praxis oft mit einem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren verknüpft wird.

Das Pflichtteilsrecht in Österreich als gesetzlich zwingender Anspruch ist also ein wichtiger Schutz für die nächsten Verwandten des Erblassers und soll diesen einen gewissen wirtschaftlichen Teil des Verlassenschaftsvermögens sicherstellen.

Damit das Verlassenschaftsvermögen nicht durch Schenkungen und dieser gleichzuhaltenden Vermögensverschiebungen ausgehöhlt werden kann, werden Schenkungen bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruches mitberücksichtigt.

Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte unbefristet, bei Schenkungen an Dritte nur dann, wenn diese innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod erfolgt sind.