Pflichtteilsrechtliche Entscheidungen im Jahr 2026 (Stand: 27.04.2026)
OGH: Pflichtteilsminderung §778 ABGB (2Ob83/21a; 2Ob2/26x vom 20.01.2026)
Rechtssatz: Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.
Eine Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB ist nur möglich, wenn das in § 776 Abs 1 ABGB geforderte Fehlen eines Naheverhältnisses bis zum Tod andauerte.
OGH: Übergangener Noterbe und Schenkung (2Ob222/25y vom 20.01.2026)
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wären; "In Anschlag bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass.
Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterbleiben wären.
Beisatz: Der Wert der Verlassenschaft ist derart zu ermitteln, als wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben.
Beisatz: Der Anspruch nach § 951 ABGB ist auf die kurze Formel zu bringen: Nachlasspflichtteil + Schenkungspflichtteil = erhöhter Pflichtteil. Der Schenkungspflichtteil ist ein Ergänzungsanspruch.

